Umschichtung einer Lebensversicherung in neue Kapitalanlagen ist sittenwidrig
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Wenn ein Finanzberater seinen Kunden dazu rät, das Kapital aus einer Lebensversicherung durch Kündigung zurückzuziehen und in eine neue Kapitalanlage zu reinvestieren, dann handelt er unter Umständen sittenwidrig, so das Landgericht München I.
Viele Finanzberater haben ihren Kunden empfohlen, vorhandene Lebensversicherung zu kündigen und den daraus erzielten Rückkaufswert direkt in neue Kapitalanlagen zu reinvestieren ohne auf eventuelle Risiken der Anlagen einzugehen. Hauptargument war die schwindende Rendite der Lebensversicherungen. Das mit steigender Rendite ein höheres Investitionsrisiko gegeben ist, haben viele Finanzberater versäumt ihren Kunden mitzuteilen.
Pflichten des Finanzberaters bei der Umschichtung
Das Landgericht München I hat nun mit Urteil vom 17.06.2013 entschieden, dass die aktive Empfehlung von Finanzberatern zur Kündigung einer Lebensversicherung, um deren Erlöse des Rückkaufswertes, in alternative Anlagen zu investieren, unter Umständen sittenwidrige ist. Schwerpunkt der Entscheidung war das Versäumnis auf eventuelle Risiken hinzuweisen, hier sah das Landgericht ein beratungsverschulden des Finanzberaters welches eventuell zu Schadensersatzansprüchen führen kann. Laut dem Landgericht München stellte eine Lebensversicherung grundsätzlich auch eine Altersvorsorge da. Die Kapitalanlagen welche aus dem Rückkaufswert finanziert wurden stellten meist nur eine kurz- oder mittelfristige Gewinnerzielung da.
Damit fällt die ursprüngliche Anlagestrategie, der Lebensversicherungen und Altersvorsorge und die damit verbundene Risikoklasse des Anlegers, mit der der neu abgeschlossenen Kapitalanlage auseinander.
Auch eine eventuelle Neuanlage des Rückkaufswertes in geschlossene Fonds würden der ursprünglichen Anlagestrategie nicht entsprechen, so das LG München I.
Das LG München I stellte fest, dass Investitionen in geschlossen Fonds einen hohen Kostenanteil haben. Damit entspräche diese Anlagestrategie nicht der ursprünglichen einer Lebensversicherung.
Der Finanzberater muss bei einer so erfolgten Umschichtung des Kapitals aus einer Lebensversicherung in eine neue Kapitalanlage, stehts dem Kunden auf die möglichen Risiken dieser neuen Anlageform (Risikoklasse) hinweisen. Weißt der Finanzberater bei der Umschichtung nicht daraufhin, dass es sich hier um ein erhöhtes Risiko handelt, könnte dies eine Pflichtverletzung sein, aus dem konkludent geschlossenen Beratervertrag, zwischen Kunden und Finanzberater, woraus ein Schadensanspruch des Kunden gegenüber dem Berater entstehen kann.
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