Überschussbeteiligung
Alle Versicherungsgesellschaften in Deutschland sind dazu verpflichtet, Ihren Versicherungsnehmern an den erwirtschafteten Überschüssen zu beteiligen. Diese Überschussbeteiligung für die Kunden unterliegt strengen Anforderungen und ist gesetzlichen Regelungen unterworfen.
Diese Überschussbeteiligung ist unabhängig von der Art der Lebensversicherung (Risikolebensversicherungen können auch von der Gewinnbeteiligung profitieren) und wird von der Versicherungsgesellschaft an den Versicherungsnehmer ausgezahlt. Bei Risikolebensversicherungen erfolgt dies meist über eine Verrechnung mit den Beiträgen.
Wie und wann entsteht eine Überschussbeteiligung?
Die Überschussbeteiligung wird durch die Gewinne der Versicherung erzeugt, welche durch die Beiträge der Kunden, welche am Kapitalmarkt angelegt wurden, erwirtschaftet wurde. Ob und wie Überschüsse erwirtschaftet werden, hängt von der Anlagestrategie und der Wirtschaftlichkeit selbiger ab. Diese Gewinne werden in den handelsrechtlichen Jahresabschluss nachweislich festgestellt.
Ob und in welcher Höhe diese Gewinne in Form von einer Überschussbeteiligung an den Kunden ausgezahlt werden, entscheidet die Versicherungsgesellschaft eigenmächtig. Diese Beteiligung an den Überschüssen unterliegt aber strengen Anforderungen.
Neben der direkten Zuordnung der Überschüsse zu einem Vertrag kann das Unternehmen u.a. auch Rücklagen zur Stabilisierung zukünftiger Überschussbeteiligungen bilden. Bei einer direkten Zuordnung der Überschüsse zu einer Police wird nach dem Verursachungsprinzip der relative Anteil ermittelt, der der jeweiligen Lebensversicherung gutgeschrieben wird.
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit zu wählen wie die Versicherungsgesellschaft das angesparte Kapital angelegt, sprich ob dieses verzinslich angelegt wird oder direkt in einem Fonds investiert wird.
Zum Ende der Laufzeit erfolgt dann eine Schlussauszahlung der angesparten Beträge zuzüglich der im Laufe der Jahre erwirtschafteten Überschussbeteiligungen.