Verkauf der Lebensversicherung bleibt von der Umsatzsteuer befreit (BFH VR 57/15, veröffentlicht am 05.12.19)
Mehrwerte eines Verkaufes der Lebensversicherung gegenüber einer regulären Kündigung bekräftigt
Frankfurt a.M., 10. Dezember 2019 – Der Bundesfinanzhof (BFH), Oberster Gerichtshof des Bundes für Steuern und Zölle, entschied in seinem aktuellen Urteil, dass der Verkauf von Kapitallebensversicherung von der Umsatzsteuer befreit bleibt. Ein Policenankäufer ist gegen ein Urteil des Münchner Finanzgerichts von 2017 in Berufung gegangen.
Mit einbezogen wurde, dass der Versicherungsnehmer beim Verkauf der Lebensversicherung weiter am Risiko Anteil profitiert – im Unterscheid zu einer regulären Kündigung bleibt der Rest-Todesfallschutz für die Hinterbleibenden erhalten.
Für Policenhändler die Lebensversicherung zur Refinanzierung weiterveräußert ist dieser Vorgang als steuerlich begünstigtes Finanzgeschäft einzustufen. Dem Policen Zweitmarkt wäre laut V. Senat mit einer Besteuerung die Geschäftsgrundlage entzogen.
Dank der Bestätigung, durch dieses Urteil bleibt die Grundlage für den Policen Zweitmarkt erhalten. So haben Verbraucher zu einer regulären Kündigung der Lebensversicherung auch die Option ihrer Policen zu verkaufen.
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